Hoheitliche Vermessungen

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Hoheitliche Vermessungen

Hier sehen Sie alle Leistungen von hoheitlichen Vermessungen, die wir im Rahmen unseres Büros anbieten.

Teilungsvermessung

Die Teilung eines Grundstücks kann notwendig werden, wenn beispielsweise Teilbereiche verkauft werden sollen.
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der ÖbVI die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der beabsichtigten Grundstücksteilung bescheinigt.
Ist keine Teilungsgenehmigung erforderlich, oder liegen die Teilungsgenehmigung oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, wird die Vermessung vor Ort durchgeführt. Nach Abschluss der örtlichen Arbeiten und der Bearbeitung im Innendienst erkennen die Beteiligten in einer Grenzniederschrift die neuen Grenzen und die neuen Grenzzeichen an. Die Unterlagen werden dann beim Katasteramt zur Übernahme eingereicht, welche die Auflassungsschriften für den Notar anfertigt.

Grenzvermessung

Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) sieht eine Grundstücksgrenze als festgestellt an, wenn ihre Lage eindeutig und zuverlässig ermittelt (Grenzermittlung) und deren Ergebnis von den Beteiligten Personen anerkannt ist.
Die Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar abzumarken. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind ermächtigt, im Namen der Beteiligten erforderliche Erklärungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen . In einem Grenztermin werden die Beteiligten über die Grenzermittlung, Grenzfeststellung und Abmarkung informiert. In Streit- und Zweifelsfällen muss die Niederschrift als öffentliche Urkunde als überzeugendes Beweismittel herangezogen werden können. Die Grenzermittlung ist anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Ergebnisse keine Einwände erhoben werden.

Gebäudeeinmessung

Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind nach dem Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) verpflichtet, neu errichtete Gebäude auf ihre Kosten einmessen zu lassen.
Durch diese gesetzliche Vorgabe wird sichergestellt, dass Versorgungs- und Entsorgungsträger, finanzierende Banken, kommunale Verwaltungen, Grundbuchämter für den Eigentumsnachweis, Finanzämter wegen der Grundsteuer auf aktuelle Planungsdaten zurückgreifen können.
Bei einer Einmessung werden die Eckpunkte des Gebäudes koordinatenmäßig bestimmt. Mithilfe dieser Einmessung wird das neu errichtete Gebäude oder Gebäudeteil in das Liegenschaftskataster übertragen.

Amtlicher Lageplan zum Bauantrag gem. §3 BauPrüfVO NRW

In diesem Lageplan, der aus einem zeichnerischen und einem schriftlichen Teil besteht, werden die örtliche Topografie in Lage und Höhe, die benachbarten Baukörper und Erschließungseinrichtungen, das vorhandene Baurecht sowie das geplante Bauvorhaben inkl. Abstandsflächen dargestellt. Dieser Lageplan dient der örtlichen Baugenehmigungsbehörde zur Beurteilung, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist. In der Bauprüfverordnung ist festgelegt, ob ein amtlicher Lageplan erforderlich ist.

Amtlicher Lageplan für die Beantragung von Teilungsgenehmigungen gem. §17 BauPrüfVO NRW

Bei der Teilung von bebauten Grundstücken ist eine Genehmigung nach § 17 BauPrüfVO NRW erforderlich.
Dem Antrag auf diese Genehmigung ist ein amtlicher Lageplan beizufügen. In diesem sind die Angaben und Darstellungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 BauPrüfVO sowie die rechtmäßigen Grenzen, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände zu den darzustellenden baulichen Anlagen einzutragen.

Amtlicher Lageplan für die Eintragung von Baulasten gem. §18 BauPrüfVO NRW

Für die Beantragung der Eintragung von Baulasten ist ein amtlicher Lageplan nach §18 BauPrüfVO NRW erforderlich. Dabei kann es sich um Vereinigungs-, Erschließungs-, Abstandsflächen- und Freiflächenbaulasten handeln.

Amtliche Grenzanzeigen

Liegen Unstimmigkeiten über den Verlauf einer bestehenden Grenze vor, so kann unter Zuhilfenahme des Katasternachweises eine Übertragung der Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit durch eine geeignete, temporäre Signalisierung (z.B. Holzpflöcken) vorgenommen werden.